In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) existiert ein Sammeleintrag fr nicht anderweitig genannte organische Quecksilberverbindungen, der eine Klassifizierung in der Verpackungsgruppe I zur Folge htte. Der BAM liegen keine Erkenntnisse vor, die eine solche Klassifizierung rechtfertigen. Sollten Erkenntnisse vorliegen, dass der Stoff aufgrund seiner Giftigkeit der Verpackungsgruppe I zuzuordnen ist, so ist er dementsprechend zu klassifizieren und zu kennzeichen.